Höflichkeitsübersetzung
Ministerium für Auswärtige Beziehungen der Vereinigten Mexikanischen Staaten

Mitteilung Nr. 397
Mexiko-Stadt, 11. November 2019

Stellungnahme der mexikanischen Regierung
zur Asylgewährung an Evo Morales

 

Lateinamerika ist Zeuge bedauerlicher gewalttätiger Vorkommnisse, in deren Verlauf gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen wird und demokratisch gewählte Amtsträger sich gezwungen sehen, alles aufzugeben, um ihr Leben und ihre Sicherheit zu schützen.

Das Völkerrecht erkennt das Recht des Einzelnen an, einen Staat dessen Staatsbürgerschaft er nicht  besitzt, in Folge von Umständen, die in seinem Heimatland auftreten, um Asyl zu ersuchen.

Mexiko blickt historisch gesehen auf eine lange Tradition der Asylgewährung. Es hat sich als inklusiver, solidarischer Staat erwiesen, dessen Türen denjenigen offen standen, die gezwungen waren, ihre Länder zu verlassen.

Die Gewährung von Asyl stützt sich auf zwei internationale rechtliche Regelungen:  die Asylkonvention von Havanna (1928) und die Konvention von Caracas zur Gewährung diplomatischen Asyls (1954). Auch die mexikanische Gesetzgebung sieht in ihrem Gesetz über Flüchtlinge, subsidiären Schutz und politisches Asyl aus dem Jahr 2011 die Gewährung von politischem Asyl vor.  

Ich teile Ihnen mit, dass ich soeben einen Anruf von Präsident Evo Morales erhalten habe, in dem er auf unsere Einladung geantwortet und mündlich einen förmlichen Antrag auf politisches Asyl in unserem Land gestellt hat.  

Im Rahmen der geltenden Gesetze hat das mexikanische Außen¬ministerium in Abstimmung mit der Ministerin des Innern, Frau Ministerin Olga Sánchez Cordero, beschlossen, Evo Morales aus humanitären Gründen und da er sich in Bolivien in einer Notlage befindet, in der sein Leben und seine Unversehrtheit bedroht sind, politisches Asyl zu gewähren. In diesem Sinne wird nun der mexikanische Senat über diese für unsere Außenpolitik relevante Entwicklung in Kenntnis gesetzt und seine Unterstützung für diese Entscheidung beantragt. Gleichzeitig wurde das Ministerium für Auswärtige Beziehungen des Pluri-nationalen Staates Bolivien informiert, damit im Rahmen des Völkerrechts der entsprechenden Geleitbrief ausgestellt sowie die Zusicherungen und Garantien, dass Leben, persönliche Unversehrtheit und Freiheit von Herrn Morales nicht gefährdet werden und er sich in Sicherheit begeben kann, erteilt werden können.

Es soll daran erinnert werden, dass die erste Regelung zur Asylgewährung aus dem Jahr 1853 stammt, als Mexiko und Kolumbien einen Vertrag über die Nicht-aus¬lieferung im Falle politischer Straftaten unterzeichneten. Es entsprach immer unserer Tradition, politisch Verfolgten Schutz zu gewähren. Diese Tradition stützt sich auch auf Artikel 15 unserer Verfassung. Mexiko hat Persönlichkeiten wie Giuseppe Garibaldi, José Martí oder Víctor Raúl Haya de la Torre Schutz gewährt.

Die Gewährung von Asyl ist das hoheitliche Recht des mexikanischen Staats. Sie steht in Einklang mit den Leitlinien seiner Außenpolitik im Sinne der Wahrung der Menschenrechte, des Rechts auf Selbstbestimmung der Völker, der Suche nach friedlichen Konfliktlösungen und der Nichteinmischung.

Diese Entscheidung der Regierung Mexikos wurde der Organisation Amerikanischer Staaten bereits mitgeteilt und wird unter Berufung auf den internationalen Schutz des Lebens und der Unversehrtheit von Evo Morales der Organisation der Vereinten Nationen zur Kenntnis gebracht werden.

***

Text auf Spanisch