Vollmachtsurkunden

Der Leiter der diplomatischen Vertretung wird als Notar tätig, wenn Handlungen und Verträge in Deutschland vorgenommen bzw. geschlossen wurden und auf mexikanischem Gebiet ausgeführt werden sollen. Seine öffentliche Beurkundungsbefugnis ist auf dem gesamten mexikanischen Staatsgebiet derer der Notare in Mexiko-Stadt gleichgestellt. Sein gesetzlich vorgesehenes notarielles konsularisches Tätigkeitsfeld ist begrenzt. Ausgestellt werden nur folgende Dokumente, wenn diese rechtliche Konsequenzen in Mexiko haben:

  • Vollmachtsurkunden für natürliche und juristische Personen
  • Widerruf einer Vollmacht
  • Öffentliche Testamente 
  • Entgegennahme eines geschlossenen Testaments
  • Entgegennahme eines eigenhändig verfassten (holographischen) Testaments
  • Ausschlagung der Erbschaft
  • Einigung über das Sorgerecht von Minderjährigen oder Geschäftsunfähigen

Diese Dokumente werden öffentlich beurkundet und deren mit ausgehändigte Abschriften benötigen keine weitere Beglaubigung, um in Mexiko gültig zu sein.

Urkunden, die von einem deutschen Notar ausgestellt wurden, müssen durch die zuständige deutsche Stelle beglaubigt werden, um in Mexiko rechtswirksam zu werden. Erst danach kann die beglaubigte Urkunde mit ihrer Übersetzung, die durch einen in Mexiko anerkannten Übersetzer ausgestellt wurde, durch einen mexikanischen Notar registriert werden.

Muss ein deutscher Staatsbürger eine Rechtshandlung in Mexiko vornehmen, kann er diese mithilfe einer Vollmacht von einem Repräsentanten bzw. dem Vollmachtinhaber vornehmen lassen. Dieser ist dazu verpflichtet, die entsprechenden Rechtshandlungen im Namen des Vollmachtgebers auszuführen. Die Vollmacht wird als öffentliche Urkunde ausgestellt und erhält die genaue Bestimmung der Art der Vollmacht. Es wird zwischen einer Generalvollmacht und einer Spezialvollmacht unterschieden.

Generalvollmacht

Eine Generalvollmacht ist eine umfassende Vollmacht, die dazu genutzt wird, dem Bevollmächtigten die Möglichkeit einzuräumen, eine unbegrenzte Anzahl an Rechtshandlungen im Namen des Vollmachtgebers vornehmen zu können. Diese Vollmacht erlischt erst, wenn eine der Parteien ablebt oder die Vollmacht widerrufen wird.

Es wird zwischen drei verschiedenen Arten unterschieden:

  • Generalvollmacht für Rechtsstreitigkeiten und Zahlungen, mit der ein Erscheinen vor Gericht möglich ist und Zahlungen für den Vollmachtgeber vorgenommen werden können
  • Generalvollmacht für administrative Tätigkeiten, zur Verwaltung von Interessen und Gütern des Vollmachtgebers
  • Generalvollmacht für Eigentumsübertragungen, für Kaufverträge, Hypothekenaufnahme und Spenden im Namen des Vollmachtgebers

Generalvollmachten können die drei oben genannten Vollmachtsarten oder eine beliebige Kombination dieser enthalten. Zudem kann die Vollmacht umfassend erteilt werden oder in ihrer Reichweite eingeschränkt sein.

Spezialvollmacht

Spezialvollmachten werden für die Vertretung bei einem oder mehreren spezifischen Rechtsgeschäften ausgestellt. Die Vollmacht erlischt automatisch, sobald die entsprechende Handlung vorgenommen wurde. Dadurch wird der Vollmachtgeber weitgehend geschützt. Falls notwendig, können Informationen über die Vollmacht erteilt werden wie deren Gegenstand; beispielsweise der Verkauf oder Ankauf einer Immobilie, Handlungen vor Gericht oder Behörden, Geldabhebungen von einem Konto oder der Erwerb eines Hypothekendarlehens.

Anforderungen für die Ausstellung von Vollmachtsurkunden

  1.  Sind Sie verheiratet und möchten eine Vollmacht für Eigentumsübertragungen oder Verwaltungsangelegenheiten ausstellen, so müssen Sie im Antragsformular die Daten beider Ehepartner angeben. Beide müssen zudem persönlich erscheinen, um das Dokument zu unterschreiben.
  2. Gültiger Reisepass des Vollmachtgebers
  3. Heiratsurkunde, wenn der Vollmachtgeber verheiratet ist, ein Ehevertrag mit Gütertrennung besteht, und eine Vollmacht für Eigentumsübertragungen oder Verwaltungsangelegenheiten ausstellen möchte
  4. Bitte zahlen Sie die erforderlichen Gebühren und bringen Sie eine Kopie der Überweisung zum Termin mit. Sollten Sie eine Überweisung vornehmen wollen, tragen Sie bitte folgende Daten ein:

Kontoinhaber: Mexikanische Botschaft

Bank: Commerzbank AG Kontonummer: 266033001, BLZ 100 400 00

Sind alle erforderlichen Dokumente vorhanden, senden Sie uns bitte Kopien per E-Mail (als PDF) zu: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! 

Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitungszeit bis zu 30 Tage betragen kann. Wir kontaktieren Sie, um einen Termin zu vereinbaren, an welchem Sie das Dokument unterschreiben werden und zu welchem Sie bitte alle Originaldokumente mitbringen. Nach der mexikanischen Gesetzgebung können Personen, welche die spanische Sprache nicht beherrschen oder vor dem Leiter der diplomatischen Vertretung angeben, diese nicht genügend zu beherrschen, um den rechtlichen Verantwortungen nachzukommen, einen Übersetzer benennen. Der Übersetzer muss eine Zulassung als solcher oder ein entsprechendes Studium vorweisen können. Wenn eine natürliche Person eine andere natürliche Person vertritt, muss eine Vollmachtsurkunde (im Original oder eine beglaubigte Kopie eines ortsansässigen Notars) vorgelegt werden. Vertritt eine natürliche eine juristische Person, müssen Dokumente im Original oder als beglaubigte Kopie vorgelegt werden, die die Gründung der Gesellschaft (Gründungsurkunde) und das Bestehen der juristischen Person nachweisen sowie deren Gesellschaftszweck, Standort, Satzung, Vertretungsbestimmungen und den Namen des zur Ausstellung der Vollmacht Erschienenen nennen. Dokumente, die durch ausländische Behörden ausgestellt wurden, müssen durch den Aussteller oder durch die entsprechende Konsularabteilung beglaubigt werden. Zudem müssen Dokumente, die nicht in spanischer Sprache verfasst sind, übersetzt werden.

Eine Möglichkeit, eine Vollmacht zu beenden, ist diese zu widerrufen. Hierfür beachten Sie bitte folgende Voraussetzungen:

  1. Gültiger Reisepass oder ein anderes offizielles und gültiges Ausweisdokument mit Foto des Widerrufenden wie z.B. Wählerausweis (INE), konsularische Registrierung oder Militärausweis
  2. Original oder Kopie der Vollmachtsurkunde, die widerrufen werden soll
  3. Bitte zahlen Sie die erforderlichen Gebühren und bringen Sie eine Kopie der Überweisung zum Termin mit. Sollten Sie eine Überweisung vornehmen wollen, tragen Sie bitte folgende Daten ein:

Kontoinhaber: Mexikanische Botschaft

Bank: Commerzbank AG Kontonummer: 266033001, BLZ 100 400 00

Sind alle erforderlichen Dokumente vorhanden, senden Sie uns bitte Kopien per E-Mail (als PDF) zu: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! 

Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitungszeit bis zu 30 Tage betragen kann. Wir kontaktieren Sie, um einen Termin zu vereinbaren, an welchem Sie das Dokument unterschreiben werden und zu welchem Sie bitte alle Originaldokumente mitbringen. Wurde die Vollmacht durch eine natürliche Person ausgestellt, kann nur diese die Vollmacht widerrufen. Wurde die Vollmacht durch eine juristische Person ausgestellt, muss das Bestehen der juristischen Person und der Rechtsstatus des Bevollmächtigten nachgewiesen werden.

Ein Testament ist ein persönliches, freies und widerrufbares Vorhaben, durch welches der Erblasser klar und endgültig seinen Willen vor einem Notar bezüglich der Verteilung seiner Güter nach seinem Ausleben äußert. Voraussetzungen sind folgende:

  1. Gültiger Reisepass des Erblassers oder ein anderes offizielles und gültiges Ausweisdokument mit Foto wie z.B. Wählerausweis (INE), konsularische Registrierung oder Militärausweis
  2. Kopie der Geburtsurkunde des Erblassers
  3. Bitte zahlen Sie die erforderlichen Gebühren und bringen Sie eine Kopie der Überweisung zum Termin mit. Sollten Sie eine Überweisung vornehmen wollen, tragen Sie bitte folgende Daten ein:

Kontoinhaber: Mexikanische Botschaft

Bank: Commerzbank AG Kontonummer: 266033001, BLZ 100 400 00

Sind alle erforderlichen Dokumente vorhanden, senden Sie uns bitte Kopien per E-Mail (als PDF) zu: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! 

Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitungszeit bis zu 30 Tage betragen kann. Wir kontaktieren Sie, um einen Termin zu vereinbaren, an welchem Sie das Testament unterschreiben werden und zu welchem Sie bitte alle Originaldokumente mitbringen. 

Zusatzinformationen:

  • Der Erblasser muss mindestens 17 Jahre alt und voll zurechnungsfähig sein.
  • Der Erblasser muss seinen Willen klar und deutlich und ohne Zwang äußern.
  • Der Erblasser kann eine Aufstellung seines Nachlasses und dessen Aufbewahrungsortes anfertigen, wenn er dies wünscht. Diese Aufstellung ist nicht erforderlich, wenn er einen Universalerben benennt.
  • Kann der Erblasser nicht unterschreiben oder lesen, so müssen betreuende Zeugen anwesend sein.

Mexikanische Konsuln im Ausland können geschlossene Testamente mexikanischer Staatsangehöriger nur dann aufnehmen, wenn diese in Mexiko-Stadt ausgeführt werden sollen (Art. 1594 des Gesetzbuchs von Mexiko-Stadt).

Das Testament wird durch den Erblasser oder auf seinen Wunsch durch eine andere Person auf ungestempeltem Papier verfasst und muss auf jeder Seite abgezeichnet und im unteren Teil der Seite vom Erblasser unterschrieben worden sein. Kann der Erblasser nicht unterschreiben, so kann dies auf seinen Wunsch hin eine andere Person tun. Personen die nicht lesen und schreiben können, dürfen kein geschlossenes Testament verfassen.

Voraussetzungen sind:

  1. Gültiger Reisepass des Erblassers oder ein anderes offizielles und gültiges Ausweisdokument mit Foto wie z.B. Wählerausweis (INE), konsularische Registrierung oder Militärausweis
  2. Gültige Reisepässe von drei volljährigen Zeugen oder andere gültige Ausweisdokumente mit Foto wie z.B. Wählerausweis (INE), konsularische Registrierung oder Militärausweis
  3. Bitte zahlen Sie die erforderlichen Gebühren und bringen Sie eine Kopie der Überweisung zum Termin mit. Sollten Sie eine Überweisung vornehmen wollen, tragen Sie bitte folgende Daten ein:

Kontoinhaber: Mexikanische Botschaft

Bank: Commerzbank AG Kontonummer: 266033001, BLZ 100 400 00

Sind alle erforderlichen Dokumente vorhanden, senden Sie uns bitte Kopien per E-Mail (als PDF) zu: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! 

Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitungszeit bis zu 30 Tage betragen kann. Wir kontaktieren Sie, um einen Termin zu vereinbaren, um das Testament entgegenzunehmen. Zu diesem Termin bringen Sie bitte alle Originaldokumente mit. Auch die drei Zeugen müssen mit ihren Originaldokumenten erscheinen. Hat eine andere Person als der Erblasser das Testament verfasst und unterschrieben, muss auch diese erscheinen und der Erblasser muss erklären, dass diese in seinem Namen gehandelt hat. Der Erblasser muss angeben, dass das Schreiben im geschlossenen Umschlag seinen letzten Willen enthält. Der Umschlag, der das Testament enthält, muss durch den Erblasser oder durch eine von ihm benannte Person, die Zeugen und den Konsul unterschrieben werden.

Weitere Informationen:

  • Der Erblasser kann das Testament selbst verwahren, dieses einer Vertrauensperson überlassen oder es durch die Konsularabteilung dem notariellen Generalarchiv zukommen lassen.
  • Das Testament bleibt ohne rechtliche Auswirkungen, wenn der Umschlag kaputt oder geöffnet ist oder die Unterschriften ausradiert, durchgestrichen oder korrigiert wurden, auch, wenn der Inhalt korrekt ist.
  • Das geschlossene Testament darf erst geöffnet werden, wenn der Notar und die Zeugen vor dem Richter ihre Unterschriften und die des Erblassers oder der in seinem Namen handelnden Person bestätigt haben. Zudem müssen sie bestätigen, dass der Umschlag wie bei seiner Übergabe verschlossen und versiegelt ist.

Ein holographisches Testament ist ein unter Angabe des Ortes und Tages (sowie Monats und Jahres) vom Erblasser eigenhändig verfasstes Testament. Ein solches kann nur durch Volljährige verfasst werden. Der Erblasser stellt zwei Exemplare des Testaments aus und muss auf jedem seine Fingerabdrücke auftragen. Danach ist das Original in einen verschlossenen und versiegelten Umschlag zu fügen und der Umschlag dem notariellen Generalarchiv zu übergeben, damit das Testament Rechtswirkung hat. Das zweite Exemplar, ebenfalls enthalten in einem verschlossenen und versiegelten Umschlag und mit Nennung des Art. 1555 des mexikanischen Gesetzbuchs auf dem Umschlag, wird dem Erblasser überlassen. Dieser kann auf die Umschläge jene Siegel oder Markierungen anbringen, die er zu dessen Schutz für notwendig erachtet.

Die Tätigkeit der Konsularabteilung beläuft sich auf die eines Gehilfen des notariellen Generalarchives von Mexiko-Stadt und nicht die einer öffentlichen Urkundsperson.

Voraussetzung:

  1. Gültiger Reisepass des Erblassers oder ein anderes offizielles und gültiges Ausweisdokument mit Foto wie z.B. Wählerausweis (INE), konsularische Registrierung oder Militärausweis
  2. Gültiger Reisepass von zwei volljährigen Zeugen oder deren gültiges Ausweisdokument mit Foto wie z.B. Wählerausweis (INE), konsularische Registrierung oder Militärausweis
  3. Bitte zahlen Sie die erforderlichen Gebühren und bringen Sie eine Kopie der Überweisung zum Termin mit. Sollten Sie eine Überweisung vornehmen wollen, tragen Sie bitte folgende Daten ein:

Kontoinhaber: Mexikanische Botschaft

Bank: Commerzbank AG Kontonummer: 266033001, BLZ 100 400 00

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Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitungszeit bis zu 30 Tage betragen kann. Wir kontaktieren Sie, um einen Termin zur Entgegennahme des Testaments zu vereinbaren, zu welchem Sie bitte alle Originaldokumente mitbringen und zu welchem auch die drei Zeugen mit ihren Originaldokumenten erscheinen müssen. Der Erblasser muss das Originaldokument des eigenhändigen Testaments sowie das Duplikat mitbringen und auf den Umschlag mit dem Original folgenden Hinweis schreiben: „Dieser Umschlag enthält mein Testament“.

Danach werden durch den Beamten, der das Testament entgegennimmt, Ort und Datum festgehalten und gemeinsam mit dem Erblasser und den Zeugen das Testament unterschrieben sowie das Siegel der Konsularabteilung aufgedruckt. Das Originaldokument wird durch die Konsularabteilung dem notariellen Generalarchiv von Mexiko-Stadt zugestellt. Das Duplikat wird dem Erblasser gemeinsam mit einer Empfangsbescheinigung des Originals ausgehändigt. Als letzte Handlung müssen die entsprechenden Gebühren übernommen werden.

weitere informationen:

  • Das holographische Testament bleibt ohne Auswirkung, wenn das Original oder das Duplikat kaputt, der Umschlag geöffnet oder die Unterschriften ausgelöscht, durchgestrichen oder korrigiert wurden, auch, wenn der Inhalt fehlerfrei ist (Art. 1563 des mexikanischen Gesetzbuchs CCDF).

Der Erbe kann seinen Erbschaftsanteil ausschlagen.

Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn die Person dazu befugt ist, über die Erbschaft zu verfügen. Minderjährige oder andere Geschäftsunfähige müssen durch ihren gesetzlichen Vertreter vertreten werden. Eine Erbschaftsausschlagung kann weder teilweise noch mit Vorbehalt oder zeitlich bedingt vorgenommen werden.

Voraussetzungen:

  1. Gültiger Reisepass oder ein anderes offizielles und gültiges Ausweisdokument mit Foto wie z.B. Wählerausweis (INE), konsularische Registrierung oder Militärausweis
  2. Schreiben, aus dem der Name des Verfassers des Testaments unter Angabe der Eigenschaft (als Erblasser oder Vermächtnisgeber) und das Notariat oder Gericht, bei dem das Testament hinterlegt wurde, hervorgehen.
  3. Bitte zahlen Sie die erforderlichen Gebühren und bringen Sie eine Kopie der Überweisung zum Termin mit. Sollten Sie eine Überweisung vornehmen wollen, tragen Sie bitte folgende Daten ein:

Kontoinhaber: Mexikanische Botschaft

Bank: Commerzbank AG Kontonummer: 266033001, BLZ 100 400 00

Sind alle erforderlichen Dokumente vorhanden, senden Sie uns bitte Kopien per E-Mail (als PDF) zu: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! 

Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitungszeit bis zu 30 Tage betragen kann. Wir kontaktieren Sie, um einen Termin zu vereinbaren, an welchem das Schreiben unterzeichnet wird. Die Person, die das Erbe ausschlägt, muss anwesend sein und die Originaldokumente mitbringen.