IMPORTZERTIFIKATEN (PSYCHOTROPE & CHEMISCHE VORLÄUFERSTOFFE)

Die folgende Unterlagen müssen per Email an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!geschickt werden.

VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN IMPORT VON SUCHTSTOFFEN, PSYCHOTROPEN STOFFEN UND CHEMISCHEN VORLÄUFERSTOFFEN

WICHTIGER HINWEIS

  • AB SOFORT MUSS UNSERER BOTSCHAFT NICHT MEHR DAS VON DER DEUTSCHEN HANDELSKAMMER ABGESTEMPELTE ANALYSEZERTIFIKAT VORGELEGT WERDEN. DAHER WIRD FÜR DIESES DOKUMENT SEITENS DER KONSULARABTEILUNG UNSERER BOTSCHAFT KEINE VISIERUNG MEHR VORGENOMMEN.
  • NICHTSDESTOTROTZ MUSS DAS ANALYSEZERTIFIKAT DEN GESUNDHEITSBEHÖRDEN BEI DER EINFUHR DER SUBSTANZEN NACH MEXIKO VORGELEGT WERDEN.
  • BITTE BEACHTEN SIE DIESE NEUEN BESTIMMUNGEN, UM VERZÖGERUNGEN AM MEXIKANISCHEN ZOLL ZU VERMEIDEN.


Die Botschaft von Mexiko in Deutschland stellt Importzertifikate für psychotrope Stoffe ausschließlich dann aus, wenn die Rechnung der zu importierenden Substanzen in Deutschland ausgestellt wurde.

Um dies nachzuweisen, muss in dem Feld „RECHNUNGSSTELLER“ der durch COFEPRIS ausgestellten Importlizenz „Deutschland“ angegeben werden. Die Labors, auf die dies zutrifft, müssen folgende Unterlagen einreichen:

  1. Schreiben (im Original und als Kopie) des Herstellerlabors, in dem dieses die Ausstellung der Lizenz formal beantragt. Das Schreiben muss auf dem offiziellen mit einem Briefkopf versehenen Briefpapier des Herstellers gedruckt und mit Unterschrift und Stempel versehen werden sowie dessen Kontaktdaten (Telefonnummer, Anschrift, E-Mail-Adresse) enthalten.
  2. Die von COFEPRIS (Stelle zum Schutz vor Gesundheitsrisiken des mexikanischen Gesundheitsministeriums) ausgestellte Importlizenz (im Original und als Kopie). Die Lizenz darf nicht älter als 6 Monate sein.
  3. Warenrechnung (im Original und als Kopie), aus der sowohl Produktname und -menge als auch Maßeinheit hervorgehen. Die Rechnung muss durch die Herstellerfirma abgestempelt und abgezeichnet werden.
  4. Von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes der zu importierenden Substanzen ausgestelltes Gesundheitszertifikat, das den Export der in den entsprechenden konsularischen Dokumenten – „Export Authorization“ bzw. „No Objetion Certificate“ (je nach Fall) – aufgeführten Produkte genehmigt.
  5. Für jede im Original eingereichte Lizenz wird ein Importzertifikat ausgestellt.
  6. Es ist ein frankierter Rückumschlag mitzusenden, um die Unterlagen zurückschicken zu können.
  7. Die gemäß dem geltenden Gebührenverzeichnis anfallenden Gebühren sind zu entrichten.
  8. Alle Unterlagen sind per Einschreiben an die Botschaft von Mexiko in Deutschland zu senden.