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Die Konsularabteilung der Botschaft von Mexiko in Österreich, mit Zuständigkeit für Slowakei und Slowenien, ist befugt, die folgenden notariellen Dokumente zu beurkunden, sofern diese in Mexiko rechtswirksam sein sollen:

  • Ausstellung einer General- oder Spezialvollmacht
  • Widerruf einer General- oder Spezialvollmacht, sofern diese in Mexiko oder bei einem anderen mexikanischen Konsulat ausgestellt wurde
  • Ausstellung eines öffentlichen Testaments
  • Erbausschlagung

Diese Urkunden werden in öffentlicher Form verfasst und durch die Beurkundung bedarf es keiner späteren Legalisierung oder notariellen Beglaubigung, damit diese in Mexiko rechtswirksam sind.

ACHTUNG: Aufgrund der rechtlichen Relevanz gibt die Konsularabteilung KEINE notariellen Unterlagen DRINGLICH aus.

 

NOTARIELLE VOLLMACHT

Wenn eine sich im Ausland aufhaltende Person eine Rechtshandlung in mexikanischem Bundesgebiet vornehmen muss, kann sie dies durch einen Vertreter erledigen, dem zu diesem Zweck eine Vollmacht erteilt wird. Dabei kann es sich um eine General- oder Spezialvollmacht handeln.

Es gibt folgende Arten von Vollmachten bzw. Bevollmächtigungen: 

  • Generalvollmacht für Prozesse und Inkasso. Diese dienen zur Vertretung des Vollmachtgebers bei Prozessen oder bei der Eintreibung von Forderungen.
  • Generalvollmacht für Verwaltungssachen. Diese dienen zur Verwaltung der Güter oder Interessen des Vollmachtgebers.
  • Generalvollmacht für Eigentumssachen. Diese dienen zum Erwerb, Verkauf oder Zweckbindung von Gütern im Namen des Vollmachtgebers.
  • Spezialvollmacht

Eine  Generalvollmacht gilt für eine Reihe von unbestimmten Handlungen, damit der Bevollmächtigte bis auf Widerruf oder bis zum Tod einer der Parteien mehrfache Handlungen im Namen des Vollmachtgebers vornehmen kann. Auf Wunsch kann die Vollmacht jedoch in Hinblick auf die übertragenen Befugnisse eingeschränkt werden.

Eine Spezialvollmacht wird erteilt, um sich in einer oder mehreren konkreten Angelegenheiten vertreten zu lassen, und erlischt automatisch mit deren Abschluss. Häufig wird diese Art von Vollmacht von privaten Institutionen wie Banken, Versicherungen, etc. benötigt.

Anforderungen:

  1. Ausgefülltes Antragsformular (bitte klicken Sie auf den Link)
  2. Kopie des gültigen Reisepasses
  3. Kopie des Heiratsurkunde (wenn erforderlich)
  4. Bezahlung der Gebühren am Tag des Termins mit Karte (Visa, MasterCard oder Maestro) laut gültiger Gebührentabelle (hier)

Senden Sie alle erforderlichen Unterlagen per E-Mail (Esta dirección de correo electrónico está siendo protegida contra los robots de spam. Necesita tener JavaScript habilitado para poder verlo.). Sobald wir diese empfangen und auf Vollständigkeit überprüft haben, wird ein Entwurf der Vollmacht erstellt. Erst wenn der Antragsteller den Entwurf der notariellen Urkunde akzeptiert, vergibt die Konsularabteilung einen Termin zur Unterfertigung. Beim Termin müssen die erforderlichen Unterlagen im Original vorgelegt werden. Es ist ratsam, den Entwurf vorab zur Prüfung an eine Anwaltskanzlei oder ein Notariat in Mexiko zu übermitteln.

HINWEISE:

  1. Wenn eine natürliche Person eine JURISTISCHE PERSON vertritt, müssen öffentliche Dokumente im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt werden, die apostilliert und von einem beeideten und gerichtlich zertifizierten Übersetzer ins Spanische übersetzt sind und als Nachweis für die rechtmäßige Gesellschaftsgründung, den Gesellschaftsbetrieb, -zweck und -sitz (Gesellschaftsvertrag); die Satzung zur Festlegung der Verwaltungsorgane und deren Befugnisse (Gesellschaftssatzung); und die Ernennung der Person, die zur Erteilung der Vollmacht erscheint (Versammlungsprotokoll) dienen.
  2. Unterlagen, die nicht in Österreich, Slowakei, Slowenien oder Mexiko ausgestellt wurden, müssen von der entsprechenden Behörde des Ausstellungslandes apostilliert sein. Falls diese in einer anderen Sprache als Spanisch ausgestellt sind, müssen diese von einem beeideten und gerichtlich zertifizierten Übersetzer (hier) übersetzt sein.
  3. FÜR NICHT-MEXIKANER: Sie müssen bestätigen, dass Sie den Text auf Spanisch gelesen und verstanden haben. Falls dies nicht der Fall ist, müssen Sie zum Termin mit einem beeideten und gerichtlich zertifizierten Übersetzer (hier) erscheinen, der als Ihr Zeuge auftritt, dass die Vollmacht von Ihnen in einer Sprache, die Sie nicht beherrschen, verstanden und erteilt wird. Die Konsularabteilung behält sich bis zum Tag des Termins das Recht vor, einen Nachweis für die Kenntnis der spanischen Sprache zu verlangen.
  4. Die Konsularabteilung ist NICHT befugt, irgendwelche Übersetzungen anzufertigen.

Eine Beurkundung ist der Abgleich eines originalen Dokuments mit einer Kopie.

Arten von beurkundeten Dokumenten: Es können sowohl öffentliche als auch private mexikanische Dokumente beurkundet werden. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass ein privates Dokument nach mexikanischem Gesetz nicht einfach durch Beurkundung zu einem öffentlichen Dokument wird. Deshalb wird es im Zweifelsfall immer als ein privates Dokument angesehen werden.

Anforderungen für die Beurkundung eines Dokuments:

  • Zu beurkundendes mexikanisches Dokument
  • Mexikanischer Identitätsausweis (Reisepass oder Wählerausweis des IFE oder INE)
  • Bezahlung der Gebühren am Tag des Termins mit Karte (Visa, MasterCard oder Maestro) laut gültiger Gebührentabelle (hier)
  • ACHTUNG: Sie müssen die zur Beurkundung erforderlichen Unterlagen am Tag des Termins im Original mitbringen.

Für weitere Auskünfte und/oder Terminvereinbarung senden Sie bitte ein E-Mail an: Esta dirección de correo electrónico está siendo protegida contra los robots de spam. Necesita tener JavaScript habilitado para poder verlo.