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Visum für zeitweiligen Aufenthalt (OHNE Arbeitserlaubnis)

 

Gilt für nicht-mexikanische Personen, die als Besucher für einen zeitweiligen Aufenthalt von mehr als 180 Tagen und nicht länger als 4 Jahren nach Mexiko reisen möchten.

 

Dieses Visum erlaubt es ausländischen Personen, in Mexiko zu arbeiten, sofern das Gehalt aus dem Ausland bezogen wird.

 

Falls es sich um ein Stellenangebot in Mexiko handelt, bei dem das Gehalt in Mexiko bezogen wird, muss das Unternehmen oder die natürliche Person den Antrag im Voraus direkt bei der Einwanderungsbehörde (Instituto Nacional de Migración) stellen und eine Genehmigung für ein konsularisches Gespräch (hier klicken) erhalten.

 

Kriterien für die Ausstellung des Visums:

 

  • Jeder Antragsteller ist für seinen Visumantrag selbst verantwortlich. Lesen Sie deshalb persönlich die von unserem Konsulat übermittelten Informationen, bevor Sie Ihren Termin wahrnehmen. Angaben oder Terminvereinbarungen durch dritte Personen werden von uns nicht angenommen.
  • Minderjährige müssen mit ihrer Geburtsurkunde sowie beiden Eltern bzw. Erziehungsberechtigten vorstellig werden, wobei sich jedes Elternteil mit einem gültigen Reisepass auszuweisen hat. Ist ein Elternteil verstorben, muss eine beglaubigte Kopie der mexikanischen, österreichischen, slowakischen oder slowenischen Sterbeurkunde vorgelegt werden (in den beiden letzten Fällen mit einer Übersetzung ins Spanische oder Englische). Wurde die Sterbeurkunde in einem anderen Land ausgestellt, muss sie mit einer Apostille bzw. der entsprechenden Überbeglaubigung versehen sein und eine beglaubigte Übersetzung ins Spanische oder Englische beigelegt werden. Die Obsorge ist nicht gleichzusetzen mit dem alleinigen Sorgerecht, weshalb der obsorgeberechtigte Elternteil ohne Zustimmung des anderen Elternteils kein Visum für den Minderjährigen beantragen darf.
  • Sämtliche Unterlagen sind ausnahmslos im ORIGINAL mit Stempel und eigenhändiger Unterschrift des Ausstellers bzw. mit einer für uns überprüfbaren digitalen Amtssignatur vorzulegen. Kopien oder nicht überprüfbare digitale Formate werden KEINESFALLS als gültige Dokumente anerkannt.
  • Unterlagen, die nicht in Mexiko oder in einem Land innerhalb des Zuständigkeitsbereichs unserer Botschaft (Österreich, Slowakei und Slowenien) ausgestellt wurden, müssen mit einer Apostille oder gegebenenfalls mit einer Beglaubigung der mexikanischen Botschaft im jeweiligen Ausstellungsland versehen sein.
  • Für Unterlagen, die in einer anderen Sprache als Spanisch, Englisch oder Deutsch verfasst sind, benötigen Sie ausnahmslos eine beglaubigte Übersetzung ins Spanische oder Englische. Für Unterlagen auf Slowakisch oder Slowenisch ist eine einfache Übersetzung ausreichend.
  • Die Entscheidung, ob der Visumantrag genehmigt oder abgelehnt wird, kann bis zu 10 Werktage dauern. Sie werden von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt, sobald Ihr Antrag eingegangen und überprüft worden ist.

 

Erfordernisse:

 

  1. Gültiger Reisepass oder Reisedokument im Original
  2. Originalnachweis des rechtmäßigen Aufenthalts, falls der Visumwerber nicht Staatsbürger des Landes, in dem er/sie das mexikanische Visum beantragt, ist.
  3. Dokumente als Nachweis eines der folgenden Fälle:
    1. Liquidität
      1. Anlage- oder Bankkontoauszüge mit einem monatlichen Durchschnittssaldo in den letzten 12 Monaten von mindestens 1.294.584,40 mexikanischen Pesos (Gegenwert 2025: ca. 59.370,00 Euro) oder
      2. Gehalts- oder Pensionsbezüge der letzten 6 Monate von monatlich abzugsfrei mindestens 76.935,20 mexikanischen Pesos (Gegenwert 2025: ca. 3.520,00 Euro)
    2. Einladung durch eine Organisation bzw. öffentliche oder private Einrichtung
      1. Nachweis der notwendigen Qualifikation, Erfahrung, Fähigkeiten oder Kenntnisse zur Ausübung der Tätigkeit, für welche die Einladung ergeht.
        1. Verpflichtungsschreiben des einladenden mexikanischen Unternehmens mit den folgenden Angaben:
        2. Vollständiger Name und Staatsbürgerschaft des Antragstellers;
        3. Name der Organisation/Firmenbezeichnung;
        4. Register- bzw. Firmennummer;
        5. Zweck der Organisation bzw. der privaten oder öffentlichen Einrichtung;
        6. Vollständige Adresse und Kontaktdaten der Organisation oder Einrichtung;
        7. Beschreibung der Tätigkeit, die der Antragsteller durchführen wird bzw. des Projekts, an dem dieser teilnehmen wird. Die auszuführende Tätigkeit muss mit dem Zweck der einladenden Organisation im Einklang stehen.
        8. Vorgesehene Dauer oder Enddatum der durchzuführenden Tätigkeit;
        9. Verpflichtungserklärung zur Übernahme der Unterhaltskosten für den Aufenthalt des Antragstellers in Mexiko und für dessen Rückreise ins Heimat- bzw. Wohnsitzland; und
        10. Kopie eines Ausweises mit Lichtbild und Unterschrift der Person, von der das Schreiben ausgestellt wird.
      2. Liquidität:
        1. Bankkonto- oder Anlagekontoauszüge der einladenden Organisation oder Einrichtung mit einem monatlichen Durchschnittssaldo in den letzten 12 Monaten von mehr als 2.593.168,80 mexikanischen Pesos (Stand 2025). Bildungseinrichtungen gemäß mexikanischem Öffentlichkeitsrecht sind von dem Solvenznachweis ausgenommen.
        2. Falls die einladende Organisation nicht für die Aufenthaltskosten aufkommt: Arbeitsbescheinigung und Gehaltsbezüge der letzten 6 Monate von monatlich mindestens 50.913,00 mexikanischen Pesos (Gegenwert 2025: ca. 2.330,00 Euro).
    3. Familienzusammenführung
      1. Mit einem Inhaber eines mexikanischen Visums oder einer mexikanischen Aufenthaltskarte (zeitweiliger oder dauerhafter Aufenthalt):
        1. Nachweis des Familienverhältnisses mit dem ausländischen Staatsbürger, der ein Visum für den zeitweiligen Aufenthalt, ein Studentenvisum oder eine Daueraufenthaltserlaubnis für Mexiko besitzt (beispielsweise Geburtsurkunde, Heiratsurkunde oder amtliche Urkunde)
        2. Gültiges Visum für den zeitweiligen Aufenthalt oder Studentenvisum
        3. Liquiditätsnachweis für den Unterhalt jedes einzelnen Familienangehörigen für die Dauer des Aufenthalts in Mexiko anhand von:
          1. Bankkonto- oder Anlagekontoauszüge der letzten 12 Monate mit einem monatlichen Durchschnittssaldo von mindestens 24.890,80 mexikanischen Pesos (Gegenwert 2025: ca. 1.140,00 Euro oder
          2. Arbeitsbescheinigung und Gehaltsbezüge der letzten 6 Monate von monatlich mehr als 24.890,80 mexikanischen Pesos (Gegenwert 2025: ca. 1.140,00 Euro)
      2. Ehe, Lebensgemeinschaft oder eingetragene Partnerschaft mit einem mexikanischen Staatsbürger:
        1. Heiratsurkunde bzw. Nachweis der Lebensgemeinschaft oder eingetragenen Partnerschaft und
        2. Nachweis der mexikanischen Staatsbürgerschaft des (Ehe-)Partners gemäß Artikel 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes.
    4. Immobilienbesitz in Mexiko: Öffentliche Urkunde zum Nachweis, dass die ausländische Person Immobilien in Mexiko im Wert von mehr als 10.376.069,40 mexikanischen Pesos (Stand 2025) besitzt.
    5. Anleger:
      1. Notariell beglaubigtes Schriftstück der mexikanischen juristischen Person zur Bestätigung, dass die ausländische Person am Stammkapital der mexikanischen juristischen Person beteiligt ist und dass die tatsächlich geleistete Anlage mehr als 5.187.469,00 mexikanische Pesos (Stand 2025) beträgt; und
      2. Urkunde zum Nachweis des Besitzes oder Eigentums von beweglichem Vermögen oder Anlagevermögen der ausländischen juristischen Person, das zu wirtschaftlichen oder geschäftlichen Zwecken genutzt wird und einen Wert von mehr als 5.187.469,00 mexikanischen Pesos (Stand 2025) besitzt; oder
      3. Unterlagen zum Nachweis der wirtschaftlichen oder geschäftlichen Tätigkeit in Mexiko, zum Beispiel anhand von Verträgen, Aufträgen, Rechnungen, Geschäftsplänen, Konzessionen, Lizenzen oder Bestätigung der mexikanischen Sozialversicherung, dass die ausländische juristische Person mindestens drei Angestellte beschäftigt.

 

HINWEIS: Die ausländische Person muss auf jeden Fall innerhalb von 30 Kalendertagen nach Einreise in Mexiko eine Aufenthaltskarte beantragen, die den rechtmäßigen Aufenthalt bestätigt und den Verbleib im mexikanischen Staatsgebiet ermöglicht.

 Bezahlung der Gebühren:

Die Gebühr für den Antrag, die Bearbeitung und Genehmigung des Visums beträgt 54,00 US-Dollar (Stand 2025). Der Betrag wird zum monatsaktuellen Wechselkurs in Euro berechnet und ist per Kartenzahlung mit Visa, MasterCard oder Maestro zahlbar. Die jeweils gültigen Konsulatsgebühren finden Sie hier.

 

Terminvereinbarung:

 Wenn Sie alle notwendigen Unterlagen für das Visum haben, können Sie einen Termin in unserem Konsulat über die Webseite “MiConsulado” citas.sre.gob.mx/ vereinbaren. Wählen Sie den Abschnitt “Visa-Sin permiso del INM” (einschließlich Arbeits- und/oder Aufenthaltserlaubnis) und buchen Sie einen freien Termin.

 

Wichtiger Hinweis: Der Besitz eines Visums garantiert nicht die Gestattung der Einreise in Mexiko. Es befähigt die nicht-mexikanische Person lediglich zur Vorstellung an einem Grenzkontrollpunkt, wo um die Einreise nach Mexiko ersucht wird.

Die Gestattung der Einreise nach Mexiko obliegt den mexikanischen Gesundheits- und Grenzbehörden am Punkt der Einreise, auch Grenz- und Einreisekontrolle genannt, wo die Beamten jederzeit nähere Fragen zum Zweck der Reise stellen oder die rechtlich vorgeschriebenen Anforderungen überprüfen können (§ 37 Einwanderungsgesetz und § 60 dessen Durchführungsverordnung).

 

Während Ihres Termins:

 

  • Wenn Sie Ihren Termin nicht pünktlich wahrnehmen können, müssen Sie ihn verschieben.
  • Kein Parteienverkehr außerhalb des vereinbarten Termins.
  • Begleitpersonen erhalten keinen Zugang zum Botschaftsgebäude.
  • Stellen Sie Ihr Mobiltelefon stumm und benutzen sie es während Ihres Termins bitte nicht.
  • Bedenken Sie, dass das Konsulatspersonal in Ihrem Interesse arbeitet, und verhalten Sie sich ruhig.
  • KEIN Zutritt mit großen Taschen, Rucksäcken oder Gepäckstücken.
  • Die Konsularabteilung behält sich das Recht vor, Personen den Zutritt zu verweigern, die Krankheitssymptome zeigen oder die Ruhe und Sicherheit der weiteren Anwesenden stören.