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Visum für den zeitweiligen Aufenthalt (OHNE Arbeitserlaubnis)

 

Gilt für nicht-mexikanische Personen, die einen zeitweiligen Aufenthalt ohne Erlaubnis für bezahlte Tätigkeiten zwischen 180 Tage bis zu 4 Jahren lang nach Mexiko reisen möchten.

 

Kriterien für die Ausstellung eines Visums:

  • Jeder Antragsteller ist für seinen Visumantrag selbst verantwortlich. Lesen Sie deshalb persönlich die von unserem Konsulat übermittelten Informationen, bevor Sie Ihren Termin wahrnehmen. Angaben oder Terminvereinbarungen durch dritte Personen werden von uns nicht angenommen.
  • Minderjährige müssen mit ihrer Geburtsurkunde sowie beiden Eltern bzw. Erziehungsberechtigten vorstellig werden, wobei sich jedes Elternteil mit einem gültigen Reisepass auszuweisen hat. Ist ein Elternteil verstorben, muss eine beglaubigte Kopie der mexikanischen, österreichischen, slowakischen oder slowenischen Sterbeurkunde vorgelegt werden (in den beiden letzten Fällen mit einer Übersetzung ins Spanische oder Englische). Wurde die Sterbeurkunde in einem anderen Land ausgestellt, muss sie mit einer Apostille bzw. der entsprechenden Überbeglaubigung versehen sein und eine beglaubigte Übersetzung ins Spanische oder Englische beigelegt werden. Die Obsorge ist nicht gleichzusetzen mit dem alleinigen Sorgerecht, weshalb der obsorgeberechtigte Elternteil ohne Zustimmung des anderen Elternteils kein Visum für den Minderjährigen beantragen darf.

 

Erfordernisse:

  • Sämtliche Unterlagen sind ausnahmslos im ORIGINAL mit Stempel und eigenhändiger Unterschrift des Ausstellers mit einer für uns überprüfbaren digitalen Amtssignatur vorzulegen. Kopien oder nicht überprüfbare digitale Formate werden KEINESFALLS als gültige Dokumente anerkannt.
  • Unterlagen, die nicht in Mexiko oder in einem Land innerhalb des Zuständigkeitsbereichs unserer Botschaft (Österreich, Slowakei und Slowenien) ausgestellt wurden, müssen mit einer Apostille oder gegebenenfalls mit einer Beglaubigung der mexikanischen Botschaft im jeweiligen Ausstellungsland versehen sein.
  • Für Unterlagen, die in einer anderen Sprache als Spanisch, Englisch oder Deutsch verfasst sind, benötigen Sie ausnahmslos eine beglaubigte Übersetzung ins Spanische oder Englische. Für Unterlagen auf Slowakisch oder Slowenisch ist eine einfache Übersetzung ausreichend.
  • Die Entscheidung, ob der Visumantrag genehmigt oder abgelehnt wird, kann bis zu 10 Werktage dauern. Sie werden von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt, sobald Ihr Antrag eingegangen und überprüft worden ist.

 

  1. Gültiger Reisepass oder völkerrechtlich anerkanntes Identitäts- und Reisedokument im Original
  2. Originalnachweis des rechtmäßigen Aufenthalts, falls der Visumwerber nicht Staatsbürger des Landes, in dem er/sie das mexikanische Visum beantragt, ist.
  3. Dokumente als Nachweis eines der folgenden Fälle:

 

  1. Anlage- oder Bankkontoauszüge mit einem monatlichen Durchschnittssaldo in den letzten 12 Monaten von mindestens MXN$1,344,372.60 Mexikanische Pesos (Gegenwert 2026: ca. € 66.170,00 Euro); oder
  2. Gehalts- oder Pensionsnachweise über ein abzugsfreies Monatseinkommen in den letzten 6 Monaten von mehr als MXN$79,770.80 Mexikanische Pesos (Gegenwert 2026: ca. € 3.930,00 Euro).
  1. Nachweise, dass der Antragsteller über die notwendige Qualifikation, Erfahrung oder Kenntnisse verfügt, um die in der Einladung angegebene Tätigkeit auszuüben.
  2. Bestätigungsschreiben der einladenden mexikanischen Organisation. Dieses Schreiben muss folgende Angaben beinhalten:
    1. Vollständiger Name und Staatsbürgerschaft des Antragstellers;
    2. Name der Organisation/Firmenbezeichnung;
    3. Registernummer/Firmennummer, wenn vorhanden;
    4. Zweck der privaten oder öffentlichen Organisation;
    5. Vollständige Anschrift und Kontakt der Organisation;
    6. Beschreibung der Tätigkeit, die der Antragsteller durchführen wird bzw. des Projekts, an dem dieser teilnehmen wird. Die auszuführende Tätigkeit muss mit dem Zweck der einladenden Organisation im Einklang stehen;
    7. Vorgesehenes Datum und Dauer der durchzuführenden Tätigkeit;
    8. Verpflichtungserklärung zur Übernahme der Unterhaltskosten für den Aufenthalt des Antragstellers in Mexiko und für dessen Rückreise ins Heimat- bzw. Wohnsitzland;
    9. Kopie eines Identitätsnachweises der Person, von der das Schreiben ausgestellt wird, mit Lichtbild und Unterschrift.
  3. Liquiditätsnachweis:
    1. Bankkonto- oder Anlagekontoauszüge, aus denen ersichtlich wird, dass die einladende Organisation in den vergangenen 12 Monaten einen durchschnittlichen Monatseingang von MXN$2.688.745,20 mexikanischen Pesos (Gegenwert 2026) verzeichnet hat. Bildungseinrichtungen gemäß mexikanischem Öffentlichkeitsrecht sind von dem Solvenznachweis ausgenommen.
    2. Falls die einladende Organisation nicht für die Aufenthaltskosten aufkommt: Arbeitsbescheinigung und Gehaltsbezüge der letzten 6 Monate von mehr als MXN$52.789,50 mexikanische Pesos pro Monat (Gegenwert 2026: ca. €2,600,00 Euro).
  1. mit dem ausländischen Staatsbürger, der ein Visum für den zeitweiligen Aufenthalt, ein Studentenvisum oder eine Daueraufenthaltserlaubnis für Mexiko
    1. Nachweis des Familienverhältnisses (beispielsweise Geburtsurkunde, Heiratsurkunde oder amtliche Bestätigung);
    2. Gültiges Visum für den zeitweiligen Aufenthalt oder Studentenvisum;
    3. Liquiditätsnachweis für den Unterhalt jedes einzelnen Familienangehörigen für die Dauer des Aufenthalts in Mexiko anhand von:
      1. Bankkonto- oder Anlagekontoauszüge der letzten 12 Monate mit einem monatlichen Durchschnittssaldo von mindestens MXN$25,808.20 mexikanische Pesos pro Monat (Gegenwert 2026: ca. €1.270,00); ODER
      2. Arbeitsbescheinigung und Gehaltsbezüge der letzten 6 Monate von mehr als MXN$25,808.20 mexikanische Pesos pro Monat (Gegenwert 2026: ca. €1.270,00).
  2. Ehe, Lebensgemeinschaft oder eingetragene Partnerschaft mit einem mexikanischen Staatsbürger:
  • Heiratsurkunde bzw. Nachweis der eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft; UND
  • Nachweis der mexikanischen Staatsbürgerschaft des (Ehe-)Partners gemäß Artikel 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes.
  • Öffentliche Urkunde zum Nachweis, dass die ausländische Person Immobilien in Mexiko im Wert von mehr als MXN$10.758.500,10 mexikanische Pesos (Gegenwert 2026) besitzt.
  • Öffentlich beglaubigtes Schriftstück der juristischen Person zur Bestätigung, dass die ausländische Person am Stammkapital der mexikanischen juristischen Person beteiligt ist und dass die tatsächlich geleistete Beteiligung mehr als MXN$5,378,663.00 mexikanische Pesos (Gegenwert 2026) beträgt; UND
    1. Urkunde zum Nachweis des Besitzes oder Eigentums von beweglichem Vermögen oder Anlagevermögen der ausländischen juristischen Person, das zu wirtschaftlichen oder geschäftlichen Zwecken genutzt wird und einen Wert von mehr als MXN$5,378,663.00 mexikanische Pesos (Gegenwert 2026) besitzt; ODER
    2. Unterlagen zum Nachweis der Durchführung wirtschaftlicher oder geschäftlicher Tätigkeiten in Mexiko, zum Beispiel anhand von Verträgen, Aufträgen, Rechnungen, Geschäftsplänen, Konzessionen oder Bestätigungen der mexikanischen Sozialversicherung, dass die ausländische juristische Person mindestens drei Angestellte beschäftigt.
  1. Bankkonto- oder Anlagekontoauszüge der letzten 12 Monate mit einem monatlichen Durchschnittssaldo von mindestens $5,378,663.50 mexikanische (Gegenwert 2026; ca. €264,750.00); ODER
  2. Nachweis der Pensionsbezüge der letzten 6 Monate über mindestens $133,733.40 mexikanische Pesos pro Monat (Gegenwert 2026: ca. €6.590,00).

 

Hinweis: Innerhalb von 30 Kalendertagen nach Einreise in Mexiko muss die Karte für den zeitweiligen Aufenthalt beantragt werden, die den rechtmäßigen Aufenthalt bestätigt und den Verbleib im mexikanischen Staatsgebiet ermöglicht.

 

Bezahlung der Gebühren:

Die Gebühr für den Antrag, die Bearbeitung und Genehmigung des Visums beträgt USD$56,00 (in 2026). Der Betrag wird zum monatsaktuellen Wechselkurs in Euro berechnet und ist per Kartenzahlung mit Visa, MasterCard oder Maestro zahlbar. Die jeweils gültigen Konsulatsgebühren finden Sie hier.

 

Terminvereinbarung:

  • Bereiten Sie alle notwendigen Unterlagen vor und beachten Sie die oben angeführten Kriterien für die Ausstellung eines Visums. Falls die Unterlagen unvollständig oder unrichtig sind, kann der Visumantrag nicht bearbeitet werden. Sobald Sie die fehlenden Unterlagen haben, ist eine neuerliche Terminvereinbarung empfehlenswert.
  • Auf dem elektronischen Portal “MiConsuladocitas.sre.gob.mx können Sie -vorzugsweise von einem PC aus- in das Terminvergabesystem einsteigen, indem Sie die Option correo y contraseña benutzen -NICHT die Option LlaveMX, da diese nur für in Mexiko ansässige Personen mit Telefonnummer und Wohnsitz in Mexiko gedacht ist.
  • Jeder Visumwerber muss sich einmalig unter der Rubrik “Visa” (einschließlich Arbeits- und/oder Aufenthaltserlaubnis) registrieren. Bitte füllen Sie alle Felder aus, damit wir Sie gegebenenfalls kontaktieren können.
  • Löschen Sie temporäre Daten (Cache und Cookies) und erlauben Sie Pop-ups (in der Kalenderansicht)
  • Geben Sie eine E-Mail-Adresse einer bekannten Domain ein (gmail.com; hotmail.com.mx; hotmail.com; outlook.es; icloud.com; yahoo.com.mx; live.com; live.com.mx; hotmail.es; sre.gob.mx; msn.com; live.com; prodigy.net.mx) und vermeiden Sie Firmendomains
  • Im Fall einer Systemaktualisierung oder falls die Sitzung wegen verdächtiger Aktivität geschlossen wurde, ändern Sie das Passwort oder legen Sie einen neuen Benutzer an.
  • Das Terminvergabesystem zeigt zuerst den laufenden Monat an, und nach dem 16. Tag des Monats den jeweils kommenden Monat. Die Parteienverkehrszeit im Konsulat ist von Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr (ausgenommen österreichische Feiertage).
  • Reservieren Sie einen Termin rechtzeitig vor Reiseantritt, frühestens 5 Monate und spätestens 3 Wochen im Voraus.

 

Wichtiger Hinweis: Der Besitz eines Visums garantiert nicht die Gestattung der Einreise in Mexiko. Es befähigt die nicht-mexikanische Person lediglich zur Vorstellung an einem Grenzkontrollpunkt, wo um die Einreise nach Mexiko ersucht wird.

 

Die Gestattung der Einreise nach Mexiko obliegt den mexikanischen Gesundheits- und Grenzbehörden am Punkt der Einreise, auch Grenz- und Einreisekontrolle genannt, wo die Beamten jederzeit nähere Fragen zum Zweck der Reise stellen oder die rechtlich vorgeschriebenen Anforderungen überprüfen können (§ 37 Einwanderungsgesetz und § 60 dessen Durchführungsverordnung).

 

Zusätzliche Information über die Einreise in Mexiko: [ English | Arabic | Farsi | Français | Russian | Turkish | Ukrainian | Español & Deutsch ] und wichtige und hilfreiche Informationen für Ihre Mexikoreise (4. Fenster).

 

Während Ihres Termins:

  • Wenn Sie Ihren Termin nicht pünktlich wahrnehmen können, müssen Sie ihn verschieben.
  • Kein Parteienverkehr außerhalb des vereinbarten Termins.
  • Begleitpersonen erhalten keinen Zugang zum Botschaftsgebäude.
  • Stellen Sie Ihr Mobiltelefon stumm und benutzen sie es während Ihres Termins bitte nicht.
  • Bedenken Sie, dass das Konsulatspersonal in Ihrem Interesse arbeitet, und verhalten Sie sich ruhig.
  • KEIN Zutritt mit großen Taschen, Rucksäcken oder Gepäckstücken.
  • Die Konsularabteilung behält sich das Recht vor, Personen den Zutritt zu verweigern, die Krankheitssymptome zeigen oder die Ruhe und Sicherheit der weiteren An.